dass Praxen von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern und sonstigen medizinischen Berufen der infektionshygienischen Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst unterliegen?
dass stichprobenartige Kontrollen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst auch ohne Voranmeldung anlassbezogen (z. B. Patientenbeschwerde) möglich sind?
dass Klinik- oder Praxisbetreiber durch den Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaft aufgefordert sind, geltende Regelungen für Hygiene und Arbeitsschutz einzuhalten?
dass sichtbar gutes Hygienemanagement auch für Patienten inzwischen ein Entscheidungskriterium zur Wahl einer Klinik oder Praxis geworden ist?